Allgemeine Geschäftsbedingungen im
Stadthotel Freiburg - Kolping Hotels & Resorts
Stand: 14.07.2009
- A -Anwendungsbereich
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung, sowie alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels. („Hotelaufnahmevertrag")
- Diese Geschäftsbedingungen gelten des Weiteren für Verträge über die Mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Hotels zur Durchführung von Veranstaltungen wie Bankette, Seminare, Tagungen etc. sowie für alle
damit zusammenhängenden weiteren Leistungen und Lieferungen des Hotels („Veranstaltungen") - Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich
vereinbart wurden.
-B -Geschäftsbedingungen, die sowohl für Hotelaufnahmeverträge wie auch Veranstaltungen gelten
I. Vertragsabschluss, Preis, Zahlung
- Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Hotel („Bestätigung") zustande. Bei Veranstaltungsbuchungen sowie Hotelaufnahmeverträgen für 6 Zimmer oder mehr erfolgt die Bestätigung der Buchung durch das Hotel schriftlich.
- Die Preise gelten zuzügl. Umsatzsteuer in der jeweiligen geltenden gesetzlichen vorgeschriebenen Höhe. Überschreitet der Zeitraum zwischen dem Vertragsabschluss und Veranstaltung 4 Monate und erhöht sich der vom Hotel allgemeine für derartige Leistungen berechnete Preis, so kann der vertraglich vereinbarte Preis angemessen, höchstens um 10% erhöht werden.
- Zahlungen sind ohne Abzug spätestens 10 Tage an Zugang der Rechnung oder zu dem in Rechung genannten Zahlungstermin fällig.
- Das Hotel ist berechtigt, jederzeit eine angemessen Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe
der Vorauszahlung und die Zahlungstermine sind im Vertrag schriftlich zu vereinbaren.
I. Rücktritt des Hotels
- Sofern dem Kunden schriftlich ein vertragliches Rücktrittsrecht innerhalb einer bestimmten Frist eingeräumt wurde, ist das Hotel in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Räumen oder Zimmern vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Hotels aus sein vertragliches Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.
- Wird die Vorauszahlung auch nach Streichen einer vom Hotel gesetzten angemessenen Frist nicht geleistet, so ist das Hotel ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
- Ferner ist das Hotel berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten. Ein solcher Grund liegt vor wenn
- höhere Gewalt oder andere vom Hotel nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen
- die Hotelleistungen unter irre führender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, insbesondere zur Person des Kunden oder zum Zweck der Hotelleistung, gebucht werden,
- das Hotel begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Hotels in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Hotels zuzurechnen ist.
II. Haftung des Hotels
- Das Hotel haftet dem Kunden auf Schadensersatz- gleich aus welchem Rechtsgrundnur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie- gegenüber Unternehmen- bei schuldhafter Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. - Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gem. Ziff. 1 gelten nicht für vom Hotel, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
-C - Geschäftsbedingungen, die lediglich für Hotelaufnahmeverträge gelten
I. Unter- und Weitervermietung
Die Unter- und Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als Beherbergungszwecken bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Hotel.
II. Rücktritt des Kunden
- Der Kunde ist berechtigt , bis 12 Wochen vor Anreise vom Vertrag zurückzutreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zu diesem Zeitpunkt sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Hotel ausübt, sofern der Rücktritt nicht auf einer vom Hotel zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.
- Ziff. 1 gilt entsprechend, wenn dem Kunden schriftlich ein bestimmter Termin zum Rücktritt vom Vertrag eingeräumt wurde.
- Nimmt der Kunde die Hotelleistung nicht nn Anspruch und hat er nicht innerhalb der in Ziff.1 und Ziff. 2 gesetzten fristen schriftlich Rücktritt erklärt, so ist das Hotel berechtigt, den ihm entstehenden und vom Kunden zu ersetzenden Schaden zu pauschalisieren.
Der Kunde ist dann verpflichtet, 90% des vertraglich vereinbarten Preises zu zahlen. Diese Regelung gilt ebenso für Halbpensions- wie Vollpensions-Arrangements. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass kein Schaden entstanden oder der dem Hotel entstandene Schaden wesentlich niedriger als die geforderte Pauschale ist. - Für Stornierungen von Gruppenbuchungen von mehr als 6 Zimmer gilt Folgendes:
- Bei einer Stornierung bis 8 Wochen vor Anreise sind 70% des vertraglich vereinbarten Preises zu zahlen.
- Bei einer Stornierung bis 3 Wochen vor Anreise sind 90% des vertraglich vereinbarten Preises zu zahlen.
Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass kein Schaden entstanden oder dem Hotel entstandene Schaden wesentlich niedriger als die geforderte Pauschale ist.
III. Zimmerbereitstellung, -übergabe und -Rückgabe
- Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.
- Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
- Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel über den ihm dadurch entstandenen Schaden hinaus für die zusätzliche Nutzung des Zimmers bis 18 Uhr 50% des vollen Logis-Preises (Listenpreis) in Rechnung stellen, ab 18 Uhr 100%. Dem Kunden steht es frei, dem Hotel nachzuweisen, dass diesem kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist.
IV Ergänzende Haftungsregelungen
In Ergänzung zu B III. gelten für den Hotelaufnahmevertrag folgende Haftungsregelungen:
- Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und sich in diesem befindlicher Gegenstände haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Erfüllungshilfen des Hotels.
- Für Schäden, die dem Kunden aufgrund verspätet oder gar nicht ausgeführter Weckaufträge entstehen, haftet das Hotel nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und auf Wunsch- gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen.
-D - Geschäftsbedingungen, die nur für Veranstaltungsverträge gelten
I. Unter -oder Weitervermietung
Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
II Rücktritt des Kunden
- Der Kunde ist berechtige , bis 12 Wochen vor Veranstaltungsbeginn vom Vertrag zurückzutreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum
vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt schriftlich gegenüber dem Hotel ausübt, sofern nicht eine vom Hotel zu vertretende Pflichtverletzung das Rücktrittsrecht begründet. - Das gleiche gilt entsprechend, sofern dem Kunden schriftlich ein Termin mit Rücktritt vom Vertrag eingeräumt wurde.
- War Gegenstand des Veranstaltungsvertrages auch die Bewirtung, so ist das Hotel berechtigt, wenn der Kunde erst zwischen der 8. und 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurücktritt, zuzüglich zum vereinbarten Mitpreis 35% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen. Bei jedem späteren Rücktritt ist das Hotel berechtig, 70% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen.
- Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Menüpreis-Bankett x Personenzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt.
- Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedriger Schaden entstanden ist. Dem Hotel bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
III. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
- Eine Änderung der Teilnehmehrzahl um mehr als 5% muss spätestens 5 Werktage vor Veranstaltungsbeginn der Bankett-Abteilung mitgeteilt werden, sie bedarf der Zustimmung des Hotels.
- Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um maximal 5% wird vom Hotel bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber hinausgehenden Abweichungen wird die ursprüngliche gemeldete Teilnehmer abzüglich 5% zugrunde gelegt.
- Im Fall einer Abweichung nach oben wird tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
- Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigte Räume zu tauschen.
- Verschieben sich ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Hotels die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung, so kann das Hotel zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel hat die Verschiebung der Zeiten zu vertreten.
- Veranstaltungen , die nach 24 Uhr dauern, werden aufgrund des zusätzlichen Kostenaufwandes des Bedienungspersonals separat belastet. Pro angefangene Stunde berechnet das Hotel EUR 1,80 für die im Vertag vereinbarte Personenzahl.
IV. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf Speisen und Getränke zur Veranstaltung grundsätzlich nicht mitbringen.
Ausnahmen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung mit der Bankett-Abteilung. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeindekosten berechnet.
E. Schlussbestimmungen
I .Ausschließlicher Gerichtssand- auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten- ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz des Hotels. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des Abs. 1 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der Sitz des Hotels.
II. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz des Hotels.
III. Es gilt ausschließlich das für die Rechtbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
IV. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übringen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

